Richtlinien der Ausländischen Studierendenvertretung

an der Justus-Liebig-Universität Gießen



A. Zweck und Ziele der Ausländischen Studierendenvertretung


Die Ausländische Studierendenvertretung (ASV) ist das Interessenvertretungsorgan aller nicht-deutschen Studierenden an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Als ein politisches Sprachrohr der nicht-deutschen Studierenden an der JLU hat die ASV die Aufgabe, Bedürfnisse und Probleme politischen, sozialen, ökonomischen und kulturellen Ursprungs, die nicht nur innerhalb des Hochschulbereichs, sondern auch im alltäglichen Leben existieren können, wahrzunehmen und für die Lösung dieser Probleme einzutreten.



    1.Aufgaben der ASV


Die ASV hat die Probleme der nicht-deutschen Studierenden zu thematisieren, Forderungen abzuleiten.


    1. Die ASV verwaltet den „Hilfsfond für unverschuldet in Not geratene ausländische Studierende“.


    1. Mindestens einmal pro Woche muss die ASV Beratungsstunden anbieten, in der sie Anträge entgegennimmt.


    1. Die Referenten der ASV haben am Ende ihrer Amtszeit einen schriftlichen Rechenschaftsbericht der Vollversammlung der nicht-deutschen Studierenden vorzutragen und zur Diskussion zu stellen. Dabei ist ein Bericht stellvertretend für die Arbeit aller Referenten ausreichend.


    1. Die ASV nimmt Anträge für den Förderfond des Landes Hessen und die Stadt Gießen entgegen.


    1. Die ASV entsendet mindestens eine/r VertreterIn in die gemeinsame Vergabesitzung des „Vereins zur Förderung ausländischer Studierender bei der ESG“ und mindestens einen/r VertreterIn in die Vergabesitzung des Landesfond Hessen für ausländische StudentInnen bei der KHG.


    1. Die ASV entsendet mindestens einen/r VertreterIn in den Stipendien-Ausschuss des Akademischen Auslandsamtes.


    1. Ausländische Studierende unterstehen einem dichten Netz bürokratisch-gesetzlicher Regelungen. Die Arbeit der ASV muss zwangsläufig auch eine politische Arbeit sein.


    1. Die ASV versteht sich als VertreterIn studentischer Interessen, wobei gesamtgesellschaftliche Entwicklungen für sie von großer Bedeutung sind. Daher tritt sie gegen Rassismus und Diskriminierung und für politische und rechtliche Gleichstellung der Minderheiten mit den Deutschen ein.

    2. Die ASV kann eine Kommission,deren Mitglieder auf freiwilliger Basis arbeiten,bilden um tatsächlich gegen Rassismus und Diskriminierung vorzugehen.


    2.Die Wahlen zur ASV


    1. Die ASV wird von den nicht-deutschen Studierenden jährlich auf einer Vollversammlung, parallel zur Wahl zum StudentInnenparlament, gewählt.


    1. JedeR WählerIn kann maximal so viele Stimmen vergeben, wie VertreterInnen zu wählen sind (Personenwahl).


    1. Pro Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.


    1. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.


    1. Die ASV setzt sich aus 4 VertreterInnen aus unterschiedlichen Ländern bzw. Nationen zusammen.


    1. Die gewählten VertreterInnen müssen alle aus verschiedenen Ländern stammen. Höchstens zwei VertreterInnen dürfen aus dem gleichen Kontinent sein.


    1. Die Wahlen müssen mit einer Frist von mindestens 7 Tagen öffentlich bekannt gemacht werden.

Innerhalb dieser Zeit müssen sich BewerberInnen für die Wahl aufstellen lassen. Die Bewerbungen werden während der geschäftsüblichen Zeit beim AStA-Sekretariat entgegengenommen.

Die Wahlbekanntmachung muss auf der AStA-Homepage veröffentlicht und am Eingang des StudentInnenhauses und in den für Veröffentlichungen der StudentInnenschaft vorgesehenen Glaskästen beider Mensen ausgehängt werden.


    1. Die VertreterInnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl mit relativer Mehrheit gewählt. Dabei ist insbesondere (6) zu berücksichtigen.

An den Vollversammlungen generell und zu den Wahlen nimmt mindestens ein/e VertreterIn vom AStA als BeobachterIn teil.(AStA wird gebeten mehr als eine/n BeobachterIn zur Verfügung zu stellen.)


    1. Nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse kann die Wahl innerhalb von 5 Vorlesungstagen angefochten werden. Dies hat schriftlich beim AStA zu erfolgen.


    1. Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der AStA binnen 10 Vorlesungstagen.


    1. Bei Neuausschreibung der Wahl gelten dieselben Fristen.


    1. Die gewählten VertreterInnen übernehmen die Ämter innerhalb von zwei Wochen.


    1. Die Bestätigung der ASV-VertreterInnen erfolgt durch das StudentInnenparlament.

Die Richtlinien können nur von der Vollversammlung der nicht-deutschen Studierenden mit einer einfachen Mehrheit geändert oder ergänzt werden.




    3.Das Verhältnis zwischen ASV und AStA


Die ASV ist ein unabhängiges Referat im AStA. Die Inhalte ihrer Arbeit bestimmt die ASV autonom.

Die ASV ist ein in den AStA eingebundenes Referat. Deshalb muss sie auf jeder AStA-Sitzung mit einer/m ReferentIn anwesend sein, beteiligt sich an den Entscheidungsprozessen und teilt die allgemeinen Aufgaben und die Verantwortung.

Finanzanträge müssen von allen ASV-VertreterInnen unterzeichnet werden.


    4.Inkrafttreten


Die Richtlinien der Ausländischen Studierendenvertretung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Annahme (08.02.2005) in Kraft.